6. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
6.1 Einigung unter Miterben – wie funktioniert die Erbauseinandersetzung?
Das Ziel einer Erbengemeinschaft ist immer die Auseinandersetzung – die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben entsprechend ihrer Erbquoten. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dieses Recht ist unverzichtbar.
Die Erbauseinandersetzung erfolgt idealerweise durch Einigung aller Miterben. Sie vereinbaren, wer welche Nachlassgegenstände erhält oder wie der Nachlass aufgeteilt wird. Bei Immobilien kann beispielsweise ein Miterbe die anderen auszahlen und alleiniger Eigentümer werden.
6.2 Erbteil und Erbquoten aufteilen
Zunächst müssen alle Nachlassgegenstände erfasst und bewertet werden. Bei Immobilien ist oft ein Gutachten erforderlich. Dann wird die eigentliche Aufteilung entsprechend werden den Erbquoten der einzelnen Miterben vorgenommen.
Was passiert, wenn ein einzelner Miterbe die Auseinandersetzung blockiert? Leider kommt es vor, dass ein Miterbe aus emotionalen oder taktischen Gründen jede Einigung verweigert. In solchen Fällen kann die Auseinandersetzung gerichtlich durchgesetzt werden.
6.3 Teilungsversteigerung als letzter Ausweg
Bei Immobilien kann als letzter Ausweg die Teilungsversteigerung beantragt werden – ein gerichtliches Verfahren, bei dem die Immobilie zwangsversteigert wird. Der Erlös wird dann entsprechend der Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt.
Allerdings kann eine Teilungsversteigerung zu erheblichen finanziellen Verlusten führen: Die Erlöse liegen teilweise 20-30% unter dem Verkehrswert. Zusätzlich entstehen Verfahrenskosten. Noch schwerwiegender: Eine Teilungsversteigerung zerstört oft endgültig den Familienfrieden.
6.4 Erbteilsverkauf als Ausstieg aus der Erbengemeinschaft – Vorkaufsrecht der Miterben
Nicht jeder Miterbe möchte die Erbengemeinschaft bis zur vollständigen Auseinandersetzung durchhalten. Eine schnelle Möglichkeit zum Ausstieg ist der Verkauf des eigenen Erbteils. Damit verschafft sich der verkaufende Miterbe sofortige Liquidität – im Gegenzug tritt der Käufer in die Gemeinschaft ein.
Um zu verhindern, dass Fremde ohne Weiteres in die Erbengemeinschaft gelangen, sieht das Gesetz ein Vorkaufsrecht zugunsten der übrigen Miterben vor (§ 2034 BGB). Diese können den angebotenen Erbteil zu denselben Bedingungen übernehmen, die der Dritte akzeptiert hätte. In der Praxis ist dieses Recht ein wichtiges Instrument, um die Gemeinschaft geschlossen zu halten, die Handlungsfähigkeit zu sichern und den Familienfrieden zu bewahren.